Seit dem 5.
Juni 2010 ist das geänderte Sächsische
Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) in
Kraft getreten.
Die Durchführungsverordnung zum Vermessungsgesetz von 2003 und
die anderen Verwaltungsvorschriften werden weiterhin sinngemäß
angewandt.
Für eine Katastervermessung ist ein Antrag auf
Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur zu stellen. Antragsberechtigt ist der
Flurstückseigentümer oder ein von ihm Bevollmächtigter. Dafür ist
ein vorgedrucktes Formular auszufüllen, welches in unserem Büro
ausliegt. Beim Ausfüllen des Formulars bin ich Ihnen gern behilflich.
Vorab können Sie sich gern schon einmal mit dem
Antrag vertraut machen.
Antrag
zum Download
Des weiteren wird ein Grenztermin durchgeführt,
zu dem alle Beteiligten eingeladen werden und sich zum Verlauf der zu
ermittelnden Flurstücksgrenzen äußern können.
Ebenfalls wurde eine neue Sächsische
Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) erlassen, nach der Kosten
und Auslagen als Leistungsbescheid durch den Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur erhoben werden.
Für weitere Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen
oder einer kostenlosen Beratung zu Ihrer gewünschten Vermessung stehe
ich Ihnen mit meinem Team jeder Zeit gern zur Verfügung.
Für Anfragen können Sie uns auch gern eine E-Mail
senden.
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