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 Katastervermessungen  
 
Seit dem 5. Juni 2010 ist das geänderte  Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) in Kraft getreten.
  Die Durchführungsverordnung zum Vermessungsgesetz von 2003 und die anderen Verwaltungsvorschriften werden weiterhin sinngemäß angewandt.

Für eine Katastervermessung ist ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu stellen. Antragsberechtigt ist der Flurstückseigentümer oder ein von ihm Bevollmächtigter. Dafür ist ein vorgedrucktes Formular auszufüllen, welches in unserem Büro ausliegt. Beim Ausfüllen des Formulars bin ich Ihnen gern behilflich.

Vorab können Sie sich gern schon einmal mit dem Antrag vertraut machen.

Antrag zum Download

Des weiteren wird  ein Grenztermin durchgeführt, zu dem alle Beteiligten eingeladen werden und sich zum Verlauf der zu ermittelnden Flurstücksgrenzen äußern können.

Ebenfalls wurde eine neue Sächsische Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) erlassen, nach der Kosten und Auslagen als Leistungsbescheid durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erhoben werden.

Für weitere Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen oder einer kostenlosen Beratung zu Ihrer gewünschten Vermessung stehe ich Ihnen mit meinem Team  jeder Zeit gern zur Verfügung.

Für Anfragen können Sie uns auch gern eine E-Mail senden.

 

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zuletzt bearbeitet am: 21.06.10